AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I – Geltung

  1. Unsere gegenwärtigen und künftigen Vertragsbeziehungen werden ausschließlich durch unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bestimmt, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
  2. Abweichende Erklärungen und Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen bei Vertragsabschluss nicht widersprechen. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

II – Angebot und Abschluss

  1. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Lieferzeit und Liefertermin freibleibend. Die unsere Ware betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, z.B. über Analysen, spezifische Gewichte usw. sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie nicht Funktion und Einsatzmöglichkeit unserer Waren verändern. Außer im letztgenannten Falle berechtigen sie nicht zu Geltendmachung von Gewährleistungsrechten oder zum Rücktritt.
  2. Kaufverträge und sonstige Vereinbarung bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Verkäufer sind nur zur Vermittlung und nicht zum Abschluss berechtigt.
  3. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten als ungefähr und werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, ohne dass wir jedoch hierfür eine Gewähr übernehmen.
  4. Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnische und abfüllbedingte Abweichungen von Plus/Minus 10 % gelten als vertragsgemäß bei Lieferungen in aufsetzbaren oder fest verbundenen Tanks oder Silofahrzeugen. Solche Mengenabweichungen werden in der Rechnung dementsprechend mindernd oder erhöhend voll berücksichtigt.
  5. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

III – Lieferung

  1. Wir behalten uns die Wahl der Versandart und des Versandweges vor. Entstehende Mehrkosten auf Grund besonderer Versandwünsche des Käufers gehen zu dessen Lasten.
  2. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen geht die Gefahr auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, oder nimmt der Kunde Lieferungen nicht rechtzeitig ab, so sind wir berechtigt, nach der Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers freihändig zu verkaufen und die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen; dabei wird der Erlös aus einem etwaigen freihändigen Verkauf auf die Verpflichtung des Käufers zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises angerechnet.
    Statt der Ausübung der uns gem. Abschnitt III, Ziff. 2, Satz 2, zustehenden Rechte können wir nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  3. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug ist oder solange eine Lieferung oder Leistung sich wegen Störungen des Betriebsablaufs, Ausfall oder Verzögerungen von Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten oder Transportunternehmen oder Verkehrsbehinderungen, behördlicher Anordnungen wie z.B. Import- oder Exportbeschränkungen oder wegen höherer Gewalt u.a. Streik, Aussperrungen usw. verzögert oder verhindert wird. Derartige Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten.
    Dieses Recht steht auch dem Käufer zu.
  4. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.
  5. Wir sind nicht verpflichtet, andere Ware als aus der Produktion der uns verbundenen Gesellschaften zu liefern.
  6. Das auf einer geeichten Waage am Abgangsort ermittelte Gewicht ist verbindlich.
  7. Soweit Liefertransporte mit eigenen Fahrzeugen unseres Betriebes durchgeführt werden, beschränkt sich unsere Verpflichtung auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen. Soweit unsere Mitarbeiter darüber hinaus beim Abladen oder Abtanken dem Kunden behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Dies gilt erst recht bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen.
  8. Es gelten die Incoterms 2022 – EXW, Ex Works (Ab Werk…benannter Ort).

IV – Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
  2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das Gleiche gilt bei Verbindung im Sinne der §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltswaren mit fremden Waren.
  3. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt ansonsten das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  4. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  5. Die Forderung des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten, dabei ist es gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder nach Vereinbarung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  6. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Rücknahme stellt einen Rücktritt vom Vertrag nur dar, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
  8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  9. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

V – Gewährleistung

  1. Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Mängelrügen oder Rügen hinsichtlich Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort mitzuteilen. Unterlässt der Käufer die Untersuchung und Rüge eines festgestellten oder feststellbaren Mangels oder einer festgestellten oder feststellbaren Fehlmenge, gilt die Ware als genehmigt.
  2. Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer diesen unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Mängelrügen wegen verborgener Mängel sind spätestens 5 Monate nach Eintreffen der Ware ausgeschlossen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
  3. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen vorherigen Einverständnis zurückgeschickt werden.
  4. Bei berechtigten fristgerechten Mängelrügen können wir die beanstandete Ware nach unserer Wahl umtauschen, zurücknehmen oder wir können einen Preisnachlass gewähren.
    Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter.

VI – Haftung

  1. Unsere vertragliche und gesetzliche Haftung (z.B. wegen Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verschulden bei oder vor Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung, Rechtsmängeln, unerlaubter Handlung, Ausgleichung unter Gesamtschuldnern usw.) ist vorbehaltlich des Satzes 2 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beschränkt. Für ein fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter, unserer leitenden Angestellten, unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften wir nur, soweit eine Kardinalpflicht verletzt ist.
  2. Soweit wir eine anwendungstechnische Beratung – gleich, in welcher Form – erteilen, so erfolgt diese nach bestem Wissen, ist aber in jedem Fall unverbindlich. In jedem Fall ist eine Haftung für Falschauskünfte auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Wir haften ferner nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke, es sei denn, der beabsichtigte Zweck ist ausdrücklich Vertragsinhalt geworden. Der Käufer hat über den Einsatz der von uns gelieferten Produkte stets eigenverantwortlich zu entscheiden. Soweit gleichwohl eine Haftung für Eigenschaften oder Eignung des Produktes gegeben sein sollte, so ist diese unabhängig von Art und Höhe des Schadens stets auf den Wert der von uns gelieferten und vom Käufer verarbeiteten Ware begrenzt.

VII – Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in bar.
  2. Schecks nehmen wir nur zahlungshalber unter Ausschluss unserer Haftung für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest an.
  3. Befindet sich der Käufer im Verzug, so hat er vom Fälligkeitstage an Zinsen gem. § 288 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schäden bleibt vorbehalten.
  4. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheckprotest oder bei Bekanntwerden anderer Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen – auch gestundeten – Rechnungsbeträgen sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wir können ferner die Weiterveräußerung oder die Verarbeitung schon gelieferter Waren, die noch in unserem Eigentum stehen, untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes verlangen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware schon jetzt zu.
  5. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Wir sind berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt.

VIII – Sonstiges

  1. Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die jeweilige Versandstätte, für Zahlungen ist der Erfüllungsort Bitterfeld.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der für unseren jeweiligen Firmensitz zuständigen Gerichte, und zwar auch im Scheckprozess. Wahlweise sind wir berechtigt, auch für den Geschäftssitz des Käufers oder seiner federführenden Filiale zuständige Gerichte anzurufen.
  4. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

beachemie GmbH

27. Juni 2022

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